Was ist ein intelligentes Messsystem und eine Steuerbox?
Intelligente Messsysteme (iMSys) spielen eine zentrale Rolle bei der Digitalisierung der Energiewende. Sie ermöglichen eine sichere, standardisierte Kommunikation innerhalb der Energienetze und leisten damit einen wichtigen Beitrag zu einem stabilen und effizienten Energiesystem. Ein intelligentes Messsystem besteht aus zwei Komponenten: einer modernen Messeinrichtung (MME) und einem Smart-Meter-Gateway (SMGW).
Die moderne Messeinrichtung ist ein digitaler Stromzähler, der Ihren Stromverbrauch präzise und zeitgenau – beispielsweise im Viertelstundentakt – erfassen kann. Das Smart-Meter-Gateway ist die zentrale Kommunikationseinheit. Es sorgt dafür, dass Ihre Verbrauchsdaten sicher und verschlüsselt an berechtigte Marktteilnehmer übermittelt werden – selbstverständlich nach den strengen Sicherheitsvorgaben des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Intelligente Messsysteme bieten Ihnen zudem eine Vielzahl an praktischen Funktionen: Sie ermöglichen die Anzeige von Verbrauchs- und Lastprofilen – tages-, wochen- oder monatsgenau. Außerdem entfällt das manuelle Ablesen, da die Zählerstände automatisch übertragen werden.
Die Steuerbox nach § 14a EnWG ist ein weiterer wesentlicher Baustein für ein zukunftsfähiges, stabiles und flexibles Energiesystem. In Verbindung mit einem intelligenten Messsystem (iMSys) ermöglicht sie die gezielte Steuerung von Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Wallboxen oder Batteriespeichern – und trägt so aktiv zur Entlastung der Stromnetze bei. Technisch gesehen ist die Steuerbox eine kommunikationsfähige Steuereinheit, die an das Smart-Meter-Gateway angebunden ist. Sie erlaubt es dem Netzbetreiber, im Falle einer drohenden Netzüberlastung temporär auf bestimmte Verbrauchseinrichtungen zuzugreifen, deren Leistungsaufnahme zu drosseln und so das Netz stabil zu halten.
Bei wem müssen diese Komponenten eingebaut werden?
Ein intelligentes Messsystem (iMSys) sowie eine Steuerbox sind in bestimmten Fällen gesetzlich verpflichtend. Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) definiert sogenannte Pflichteinbaufälle (§ 29). Eine Einbaupflicht besteht, wenn eine der drei folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Sie haben eine Jahresstromverbrauch von mehr als 6.000 kWh (hier ist lediglich ein intelligentes Messsystem verpflichtend)
- Sie haben steuerbare Verbrauchseinrichtungen (wie z.B. Wärmepumpen, Wallboxen oder Stromspeicher)
- Sie haben eine EEG-/PV-Anlagen ab einer Einspeiseleistung von 7 kWp
Neben diesen gesetzlich festgelegten Pflichteinbaufällen kann der grundzuständige Messstellenbetreiber auch darüber hinausgehende Einbaufälle definieren. Wenn er sich für solche optionalen Einbaufälle entscheidet, ist diese Entscheidung für Sie als Kunde verbindlich – das bedeutet, Sie müssen den Einbau des iMSys dulden. Wie schnell ein Einbau erfolgen kann, ist meist nicht klar bekannt. Vor dem Einbau sind Sie vom Messstellenbetreiber mindestens drei Monate im Voraus schriftlich zu informieren. Möchten Sie selbst den Einbau eines iMSys vorzeitig beauftragen, also bevor eine gesetzliche Pflicht oder der Messstellenbetreiber dies vorsieht, darf dieser ein zusätzliches, einmaliges Entgelt verlangen. Alternativ können Sie den Prozess über Soly und einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber beschleunigen. Mehr dazu erfahren Sie unter “Wie erhält man diese Komponenten?”.
Was sind die Vorteile für Kund*innen?
Der Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerboxen hat mehrere Vorteile. Zum einen ermöglicht der Einbau eine Teilnahme an reduzierten Netzentgelten über §14a EEG. Sparen Sie abhängig von Ihrem Netzbetreiber, Ihrem Verbrauch und der gewählten Abrechnungsart einen signifikanten Teil der Netzentgelte. Mit dem Soly Brain können Sie diese Ersparnis nochmals erhöhen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter dem Punkt Reduzierte Netzentgelte. Zum Anderen wird durch die Installation die gesetzliche Drosselung Ihrer PV-Anlage auf 60% der Einspeiseleistung nach §9 EEG aufgehoben, sodass Sie Ihre Einspeisung flexibel steuern können. Mehr dazu erfahren Sie unter dem Punkt §9 EEG für alle PV-Anlagenbesitzer*innen.
Darüber hinaus können Sie mit dem intelligenten Messsystem den größten Mehrwert aus dynamischen Stromtarifen ziehen und Ihre Stromkosten deutlich reduzieren. Zudem eröffnet der Einbau die Möglichkeit für weitere interessante zukünftige Anwendungsfälle. Zum Beispiel sind diese Komponenten Grundvoraussetzung für eine direkte Stromvermarktung am Markt (als Alternative zur EEG-Pauschale) oder auch für Community Clouds (digitale Plattformen, um dezentral erzeugten Strom innerhalb einer Gruppe von Teilnehmenden – einer sogenannten Energie-Community – virtuell zu speichern, zu teilen und zu verrechnen).
Wie erhält man diese Komponenten?
Für den Einbau eines intelligenten Messsystems (iMSys) und einer Steuerbox gibt es zwei mögliche Wege: den Regelprozess über den grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB) oder den Alternativprozess über einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB).
Soly bietet Ihnen den komfortablen Weg über einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber an – und damit klare Vorteile gegenüber dem Standardprozess:
- Schnelle und unkomplizierte Installation: Während es beim gMSB häufig zu langen Wartezeiten kommt, profitieren Sie mit Soly schon heute von den Vorteilen eines intelligenten Messsystems: dynamische Stromtarife, reduzierte Netzentgelte nach § 14a EnWG und der Wegfall der Einspeisebegrenzung auf 60 % Ihrer PV-Anlagenleistung.
- Keine Mehrkosten bei Pflichteinbaufällen: In Kombination mit einem dynamischen Stromtarif ist der Einbau des Messsystems kostenfrei. Die laufenden Kosten richten sich nach den gesetzlichen Preisobergrenzen und liegen bei maximal 100 € pro Jahr für das Gesamtpaket aus Messsystem und Steuerbox bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.
- Volle Transparenz über Ihre Energiedaten: In unserem Serviceportal können Sie Ihre Verbrauchs- und Einspeisedaten in Echtzeit einsehen, Ihre Eigenverbrauchsquote optimieren und mit Hilfe intelligenter Funktionen wie der Anomalieerkennung Ihr Energiesystem effizient steuern.
Was sind die gesetzlichen Grundlagen?
§14a für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Gesetzlicher Hintergrund
Im Zuge der Energiewende steigt die Zahl neuer stromintensiver Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Wallboxen und Batteriespeicher stark an. Diese Entwicklung stellt die Verteilernetze vor große Herausforderungen. Wenn zu viele Geräte gleichzeitig Strom beziehen, kann es zu einer Überlastung kommen – im schlimmsten Fall sogar zu Stromausfällen. Ein Ausbau und die Ertüchtigung der Netze sind daher dringend notwendig, können jedoch nicht überall im erforderlichen Tempo umgesetzt werden. Um das Stromnetz dennoch stabil zu halten, hat der Gesetzgeber mit § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) eine neue Regelung eingeführt. Während Netzbetreiber in der Vergangenheit den Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen – wie etwa Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge oder Stromspeicher – aus Netzgründen ablehnen durften, ist dies seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr zulässig. Stattdessen erhalten Netzbetreiber nun das Recht, diese Geräte im Bedarfsfall gezielt zu steuern.
Seit dem 1. Januar 2024 müssen sich neue steuerbare Verbrauchseinrichtungen technisch so ausstatten lassen, dass ihr Strombezug im Falle drohender Netzüberlastung temporär reduziert werden kann. Der Netzbetreiber darf die Leistungsaufnahme dann auf bis zu 4,2 Kilowatt drosseln. Diese sogenannte Mindestleistung stellt sicher, dass grundlegende Funktionen weiter gewährleistet bleiben – Wärmepumpen können weiterhin arbeiten und E-Autos werden weiterhin geladen, wenn auch langsamer. Der normale Haushaltsstrom bleibt von dieser Maßnahme unberührt.
Welche Regelung gilt, hängt vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme und einer bestehenden Steuerungsvereinbarung ab. Bestandsanlagen mit bestehender Steuerungsvereinbarung (vor dem 1. Januar 2024) bleiben bis Ende 2028 unter den bisherigen Bedingungen. Ab 2029 müssen sie auf die neue Regelung umgestellt werden. Ein früherer Wechsel ist freiwillig möglich. Bestandsanlagen ohne Steuerungsvereinbarung sind dauerhaft von der neuen Regelung ausgenommen, können aber auf Wunsch in das neue Modell wechseln. Neue Anlagen ab dem 1. Januar 2024 mit einer Anschlussleistung von mehr als 4,2 kW unterliegen verpflichtend den neuen Vorgaben. Neue Anlagen mit weniger als 4,2 kW Anschlussleistung sind nicht betroffen. Eine Steuerung ist hier nicht erforderlich, aber auf Wunsch möglich, Nachtspeicherheizungen bleiben dauerhaft unter den bisherigen Regelungen.
Reduzierte Netzengelte
Als Ausgleich für diese zeitweise Steuerung profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher von einer reduzierten Netzentgeltzahlung – also niedrigeren Kosten für die Nutzung des Stromnetzes. Kundinnen und Kunden haben die Möglichkeit, zwischen drei Modulen zur Netzentgeltreduzierung zu wählen. Die Auswahl erfolgt entweder bei der Netzanmeldung oder beim Abschluss eines Energieliefervertrags. Erfolgt keine aktive Entscheidung, wird automatisch Modul 1 zugewiesen.
- Modul 1 sieht eine pauschale Reduzierung des Netzentgelts vor – je nach Netzbetreiber zwischen 110 € und 190 € pro Jahr. Das Modul 1 ist besonders geeignet für Haushalte mit geringem bis mittlerem Verbrauch und ohne einen separaten Zähler für die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Es ist einfach umsetzbar.
- Modul 2 bietet eine prozentuale Reduzierung: Hier wird der Arbeitspreis des Netzentgelts für die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen auf 40 % gesenkt. Voraussetzung dafür ist ein separater Zähler für die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und es ist nicht über Ihren Grundversorger möglich. Dieses Modul ist besonders vorteilhaft für Haushalte mit hohem Stromverbrauch durch steuerbare Verbrauchseinrichtungen.
- Modul 3 kann nur in Verbindung mit Modul 1 gewählt werden und ermöglicht zeitvariable Netzentgelte. Dieses Modell belohnt gezielte Verbrauchsverschiebungen zu Zeiten mit geringerer Netzauslastung. Der Netzbetreiber definiert Zeitfenster für niedrige, normale und hohe Netzentgelte. Es lohnt sich also besonders für Haushalte, die ihre Stromnutzung flexibel steuern können. Mit der intelligenten Steuerung über das Soly Brain und einen Energiespeicher holen Sie hier die maximale Ersparnis für Ihren Fall. Die genaue Ersparnis hängt von Ihrem Netzbetreiber ab.
Gerne beraten wir Sie zur Auswahl des richtigen Moduls, sodass Sie für Ihre Situation die maximale Ersparnis erhalten. Die Abrechnung erfolgt über den jeweiligen Stromlieferanten. Die Reduzierung wird nur gewährt, wenn die technische Steuerbarkeit der Anlage gegeben ist – dafür reicht bereits der Antrag beim Messstellenbetreiber aus.
Intelligente Steuerung mit dem Soly Brain
Für die Steuerung der Verbrauchseinrichtungen durch den Netzbetreiber gibt es zwei Möglichkeiten, um eine Drosselung im Fall drohender Netzüberlastung umzusetzen. Bei der Direktsteuerung wird jede steuerbare Verbrauchseinrichtung – wie etwa eine Wärmepumpe oder Wallbox – einzeln angesteuert und auf eine Leistung von jeweils 4,2 kW begrenzt. Alternativ kann die Steuerung über ein Home Energy Management System (HEMS), also über das Soly Brain, erfolgen. In diesem Fall wird die Mindestleistung gesamthaft für alle angeschlossenen Geräte berechnet – dabei wird ein Gleichzeitigkeitsfaktor berücksichtigt. Das Soly Brain verteilt diese Leistung intelligent auf die verschiedenen Verbrauchseinrichtungen und kann dabei auch den selbst erzeugten Solarstrom mit einbeziehen. Die Steuerung über das Soly Brain bietet klare Vorteile: Sie orientiert sich an Ihrem individuellen Verbrauchsverhalten, wodurch die Drosselung weniger spürbar ist und der Komfort im Alltag erhalten bleibt.
§9 EEG für alle PV-Anlagenbesitzer*innen
Mit dem § 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2023 verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Netzstabilität auch bei zunehmender Einspeisung aus Photovoltaik- und anderen Erneuerbare-Energien-Anlagen sicherzustellen. Da der Ausbau der Stromnetze nicht im gleichen Tempo wie der Zubau von PV-Anlagen voranschreitet, wird es immer wichtiger, die Einspeisung flexibel steuern zu können. Um eine Überlastung der Netze zu vermeiden, sind deshalb technische Vorgaben für den Netzanschluss vorgeschrieben.
§ 9 EEG 2023 verpflichtet Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen – insbesondere Photovoltaikanlagen – dazu, dem zuständigen Messstellenbetreiber den Einbau und Betrieb intelligenter Messsysteme und entsprechender Steuerungseinrichtungen nach den §§ 3, 29 und 45 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) zu ermöglichen. Diese Systeme erlauben es Netzbetreibern oder anderen Berechtigten, die aktuelle Einspeiseleistung der Anlage (die sogenannte Ist-Einspeisung) jederzeit abzurufen und – sobald technisch möglich – die Einspeisung stufenweise oder stufenlos aus der Ferne zu regeln.
Bis zur Installation eines solchen intelligenten Messsystems mit Steuerbox gilt eine Übergangsregelung: Anlagenbetreiber müssen die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen. Das bedeutet: Wer seine PV-Anlage ohne intelligentes Messsystem und ohne Steuerbox in Betrieb nimmt, darf nur 60 Prozent der theoretisch möglichen Einspeiseleistung ins Netz einspeisen.
Nächste Schritte
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Weitere Infos zum Thema intelligentes Messsystem und Steuerbox finden Sie darüber hinaus auf den Seiten der Bundesnetzagentur (Messeinrichtungen / Intelligente Messsysteme und Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen).